Wassergebührenordnung

Zuständig

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Auszug aus der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Liebenau vom 14. Dezember 2017. Die vollständige Wassergebührenordnung kann am Ende dieser Seite als PDF-Dokument runter geladen werden:

Anmerkung:  Die u.a. Gebührensätze unterliegen einer jährlichen Indexanpassung  und werden vom Gemeinderat alljährlich in der Budgetsitzung am Ende des Jahres jeweils neu festgesetzt bzw. beschlossen. Die in der ursprünglichen Verordnung angeführten Gebührensätze (siehe Download-Link am Ende dieser Seite) sind demnach jene mit Stand Dezember 2017, die aktuellen Gebührensätze entnehmen Sie bitte der jeweiligen aktuellen Gebühren-Kurzübersicht.

 

Wassergebührenordnung

Anschlussgebühr (§1):

Für den Anschluss von Grundstücken an die gemeindeeigene, öffentliche Wasserversorgungsanlage der Marktgemeinde Liebenau wird eine Wasseranschlussgebühr erhoben. Gebührenpflichtig ist der Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke, im Fall des Bestehens von Braurechten der Bauberechtigte.

 

Ausmaß der Anschlussgebühr (§ 2):

(1) Die Wasseranschlussgebühr beträgt für bebaute Grundstücke 13,15 Euro pro Quadratmeter (m²) der Bemessungsgrundlage nach Abs. 2, mindestens jedoch 1.972,20 Euro (exkl.).

(2) Die Bemessungsgrundlage für bebaute Grundstücke bildet bei eingeschoßiger Bebauung die Quadratmeteranzahl der bebauten Grundfläche, bei mehrgeschoßiger Bebauung die Summe der bebauten Fläche der einzelnen Geschoße jener Bauten, die einen unmittelbaren oder mittelbaren Anschluss an die Wasserversorgungsanlage aufweisen. Bei der Berechnung ist auf die volle Quadratmeteranzahl abzurunden. Dachräume sowie Dach- und Kellergeschoße werden nur in jenem Ausmaß berücksichtigt, als sie für Wohn-, Geschäfts- oder Betriebszwecke benutzbar ausgebaut sind, wobei der Anteil der Stiegenhäuser und Vorräume aliquot berechnet wird.

Mansarden werden nur ab einer Raumhöhe von 1,50 m in die Bemessungsgrundlage mit einbezogen.

Von der Berechnung ausgenommen sind:  Öllagerräume, Holz- und Kohlenlagerräume, reine Vorratskeller ohne Wasseranschluss und Abfluss sowie Dachbodenräume. Alle anderen Räume werden in die Berechnungsfläche mit einbezogen.

Bei Kellergeschoßen wird die gesamte Nutzfläche aller Räume, einschließlich Garagen, der Bemessung zugrunde gelegt. Ausgenommen von der Bemessungsgrundlage sind Lagerräume für feste und flüssige Brennstoffe (maximal 2 Räume) sowie ein Kellerraum und Kellergänge mit Stiegenhaus in den Keller. Kellerbars, Saunen, Waschküchen und Hobbyräume zählen hingegen zur Bemessungsgrundlage.

Der Anschlussgebühr unterliegen auch freistehende, angebaute und Kellergaragen mit ihrer verbauten Fläche. Ebenfalls werden Nebengebäude in die Bemessungsgrundlage einbezogen (Gartengerätehütten, Carports ...).
Balkone und Terrassen zähen nicht zur Bemessungsgrundlage, jedoch aber Wintergärten.

(3) Für angeschlossene unbebaute Grundstücke ist die Mindestanschlussgebühr gemäß Absatz 1 zu entrichten.

(4-5) ...

(6) Für nachstehend angeführte Kategorien von Objekten werden Abschläge bzw. Zuschläge verrechnet (nähere Details dazu siehe § 2 Abs.6 der Verordnung - Link ganz unten):

  • bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben ...
  • bei Gast- und Schankgewerbebetrieben und sonstigen Gewerbebetrieben ...
  • Fleischhauereien (Zuschläge für Bedarfseinheiten) ...
  • sämtliche Garagen (50 % Abschlag von der Verrechnungsfläche) ...
  • alle Nebengebäude, unabhängig von der Nutzung und egal ob freistehend oder angebaut (50 % Abschlag von der Verrechnungsfläche) ...
  • gewerblichen Zwecken dienende Lagerhallen inkl. Nebengebäuden (80 % Abschlag) ...
  • sonstige Saalflächen für Veranstaltungszwecke (80 % Abschlag) ...
  • Säle in öffentlichen Gebäuden (80 % Abschlag) ....
  • Kindergarten und Schulgebäude (30 % Abschlag) ...
  • Turnsäle, Geräteräume u. Lehrmittelzimmer (80 % Abschlag) ...
  • Fremdenzimmer zur Gästebeherbergung (30 % Abschlag) ...
  • Tischlereien (70 % Abschlag)
  • Bäcker, Lebensmittelgeschäfte, Friseure, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Arzt-Ordinationen sind von der Abschlagsregelung ausgenommen...

(7) Bei nachträglicher Abänderung der angeschlossenen Grundstücke ist eine ergänzende Wasseranschlussgebühr zu entrichten ...

 

Vorauszahlung auf die Wasseranschlussgebühr (3)

(1) Der zum Anschluss an die Wasserversorgungsanlage verpflichtete Gebührenpflichtige gem. § 1 hat auf die nach dieser Wassergebührenordnung zu entrichtende Wasseranschlussgebühr eine Vorauszahlung zu leisten. Diese beträgt 80 % jenes Betrages, der unter Zugrundelegung der Verhältnisse im Zeitpunkt der Vorschreibung der Vorauszahlung als Wasseranschlussgebühr zu entrichten wäre.

(2) Die Vorauszahlung ist nach Baubeginn der Wasserversorgungsanlage bescheidmäßig vorzuschreiben und ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides fällig.

(3-4) ...

 

Wasserbenützungsgebühren (§4)

(1) Der Gebührenpflichtige gem. § 1 hat eine jährliche Wasserbenützungsgebühr zu entrichten.

(2)  Die verbrauchsabhängige Gebühr beträgt 2,00 Euro (exkl.) pro Kubikmeter (Stand 2018) des aus der Wasserversorgungsanlage bezogenen Wassers, zu dessen Messung ein Wasserzähler einzubauen ist ...

(3) Die jährliche Grundgebühr der Wasserversorgungsanlage beträgt pro Gebührenpflichtigen 30 Euro (exkl., Stand 2018) ...

(4)  Ist kein Wasserzähler eingebaut, ist eine Wassergebührenpauschale zu entrichten ...

(5) Für die Beistellung des Wasserzählers ist ein jährliche Zählergebühr (dzt. 15,98 Euro) zu entrichten ...

 

Bereitstellungsgebühr (§5)

(1) Für die Bereitstellung der Wasserversorgungsanlage wird für angeschlossene, aber unbebaute Grundstücke eine jährliche Wasserbereitstellungsgebühr erhoben ...

(2) Die Bereitstellungsgebühr beträgt einheitlich für alle Grundstücke die jeweils festgelegte jährliche Grundgebühr der Wasserversorgungsanlage ...

 

Entstehen des Abgabenanspruchs und Fälligkeit (§ 6)

(1) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Wasseranschlussgebühr entsteht mit Ablauf des Monats, in dem die Herstellung des Anschlusses des Grundstückes an die Wasserversorgungsanlage erfolgt (geleistete Vorauszahlungen werden angerechnet) ...

(2) Die Verpflichtung zur Entrichtung der ergänzenden Wasseranschlussgebühr nach § 2 Abs.5 entsteht mit Vollendung der Rohbauarbeiten bzw. der Änderung des Verwendungszweckes ...

(3) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Bereitstellungsgebühr nach § 5 entsteht mit Ablauf des Monats, in dem die Herstellung des Wasseranschlusses für das Grundstück erfolgt ...

(4) Die Wasserbenützungsgebühr und die Bereitstellungsgebühr sind vierteljährlich (15.2., 15.5., 15.8. und 15.11) jeden Jahres zu entrichten, wobei in den ersten 3 Quartalen eine Pauschalsumme verrechnet wird (Berechnung aufgrund Vorjahresverbrauch) und zum 4. Quartal eine Endabrechnung nach dem tatsächlichen Wasserverbrauch (per 30.9.) erfolgt ...

 

Umsatzsteuer (§7)

Zu den Gebühren wird die gesetzliche Umsatzsteuer hinzugerechnet.

 

Jährliche Anpassung (§ 8)

Die Gebühren können vom Gemeinderat jährlich im Rahmen des Gemeinde-Voranschlages angepasst werden.

 

Inkrafttreten (§ 9)

Die Rechtswirksamkeit dieser Wassergebührenordnung beginnt mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag. Gleichzeitig tritt die Wassergebührenordnung vom 15. Dezember 2016 außer Kraft.

 

Der Bürgermeister:
DI August Reichenberger e.h.

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