Lustbarkeitsabgabenverordnung

Zuständig

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Auszug aus der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Liebenau vom 15. Dezember 2016. Die vollständige Lustbarkeitsabgabenverordnung kann am Ende dieser Seite als PDF-Dokument runter geladen werden:

 

Lustbarkeitsabgabenverordnung

Präambel:  ... verordnet aufgrund der bundesgesetzlichen Ermächtigung gemäß § 7 Abs. 5 F-VG 1948, in Verbindung mit § 15 Abs. 3 Z. 1 FAG 2008, sowie mit dem Oö. Lustbarkeitsabgabegesetz 2015

  

Gegenstand der Abgabe (§ 1) 

Lustbarkeiten sind alle im Gemeindegebiet der Marktgemeinde Liebenau durchgeführten öffentlichen Veranstaltungen und Vergnügungen, welche geeignet sind, die Besucherinnen/Besucher, Benutzerinnen/Benutzer oder Teilnehmerinnen/Teilnehmer zu unterhalten oder sonst wie zu erfreuen. 

Öffentlich sind Lustbarkeiten, die für alle Personen oder allen Personen eines bestimmten

Personenkreises frei oder unter denselben Bedingungen zugänglich sind.

Die Abgabepflicht wird eingeschränkt auf:

  1. Veranstaltungen und Vergnügungen, deren Besuch/Teilnahme an die Entrichtung eines Eintrittsgeldes gebunden ist;

  2. Spielapparate an Orten, die für alle Personen frei oder unter den gleichen Bedingungen zugänglich sind;

  3. Wett-Terminals i.S. des § 2 Z.8 Oö. Wettgesetzes 

Spielapparate im Sinne dieser Verordnung sind technische Einrichtungen, die zur Durchführung von Spielen bestimmt sind (einschließlich Warenausspielungen i.S. des § 4 Abs. 3 des Glücksspielgesetzes, BGBl.Nr. 620/1989 idgF.
Nicht als Spielapparate i.S. dieses Landesgesetzes gelten Unterhaltungsgeräte wie Kegel- und Bowlingbahnen, Fußballtische, Billardtische, Dart- und Musikautomaten sowie Schießanlagen, die ausschließlich sportlichen Zwecken dienen. 

 

Ausnahmen (§ 2)

Ausgenommen von der Abgabenpflicht sind:

  1. Veranstaltungen von Theatern, die aus Mitteln des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde regelmäßige Zuschüsse erhalten;
  2. Ausspielungen gemäß § 2 Glücksspielgesetz ...
  3. Veranstaltungen ausschließlich zum Erwerb, der Erweiterung oder der Vertiefung von Bildung, Wissen oder Können (z.B. Seminare, Volksbildung, Schulveranstaltungen) ...
  4. sportliche Vorführungen und Wettbewerbe im Sinne der Bestimmungen des § 1 OÖ Sportartenverordnung 2014;
  5. Veranstaltungen gemeinnütziger, von Gebietskörperschaften subventionierter Kulturvereine;
  6. Veranstaltungen, die ausschließlich kirchlichen Zwecken dienen;
  7. Veranstaltungen, deren Ertrag ausschließlich dem Feuerwehr- oder Rettungswesen zugutekommt;
  8. Handels- und Fachmessen (außer Erotikmessen udgl.) ...
  9. geschlossene Tanzunterrichtskurse der behördlich bewilligten Tanzschulen;
  10. zoologische Einrichtungen

 (2) ...

 

Abgabenschuldner (§ 3)

... bei den mit Karten  entgeltlich zugänglichen Veranstaltungen/Vergnügungen:

  1. der Unternehmer, auf dessen Rechnung oder in dessen Namen die Veranstaltung/Vergnügung durchgeführt wird;
  2. derjenige, der sich öffentlich als Veranstalter ankündigt oder den Behörden gegenüber als solcher auftritt;

... beim Betrieb von Spielapparaten:

  1. der Veranstalter/Unternehmer, auf dessen Rechnung oder Namen Spielapparate betrieben werden;
  2. derjenige, der den Behörden gegenüber als Veranstalter/Unternehmer auftritt;
  3. derjenige, der sich öffentlich als Veranstalter/Unternehmer ankündigt;

... beim Betrieb von Wettterminals, das betreibende Wettunternehmen, wie Buchmacher, Totalisateure und Vermittler ...

 

Bemessungsgrundlage (§4)

(1) Sofern für die Zulassung zur Veranstaltung/Vergnügung ein Eintrittsgeld, in welcher Form immer, erhoben wird, wird die Lustbarkeitsabgabe vom Eintrittsgeld erhoben. Das Eintrittsgeld ist die Summe der für den Besuch der Veranstaltung/Teilnahme an der Vergnügung vereinnahmten Entgelte und somit die für den Besuch/für die Teilnahme bedingte finanzielle Gegenleistung.

(2)  Zum Eintrittsgeld zählen:

  1. das tatsächliche i.S. einer Kartenabgabe von Teilnehmern entrichtete Entgelt für den Preis der Eintrittskarten (z.B. Kartenpreis) ...
  2. andere der Höhe nach von vornherein festgelegten Entgelte wie z.B. die ohne Ausgabe von Eintrittskarten festgelegten Eintrittsgelder;
  3. Geldleistungen, die für den Besuch der Veranstaltung/Vergnügung freiwillig von den Teilnehmern erbracht werden (z.B. freiwillige Spenden) ...
  4. Bonusgelder, die geleistet werden, um im Rahmen der Veranstaltung/Vergnügung besondere Begünstigungen wie z.B. Tischreservierungen zu erhalten, wenn diese anstelle eines Eintrittsgeldes gefordert werden;
  5. jene Entgelte, welche aufgrund von entgeltlich abgegebenen Eintrittskarten (Vorteilscards und ähnlicher Karten), die den Zutritt zu zwei oder mehreren Veranstaltungen/Teilnahme an Vergnügungen ermöglichen, vereinnahmt werden;
  6. Bonuskarten, Festabzeichen oder sonstige Kennzeichnungen und Eintrittsausweise, welche als Voraussetzungen für den Besuch der Veranstaltung/Teilnahme an der Vergnügung entgeltlich abgegeben werden und anstelle eines Eintrittsgeldes gefordert werden.

(3)  Die Lustbarkeitsabgabe, die Umsatzsteuer sowie allfällige Versandkosten der Eintrittskarten gehören nicht zur Bemessungsgrundlage; unentgeltlich ausgegebene Karten, wie Gästekarten oder Freikarten, sind abgabefrei, wenn sie als solche im Vorhinein kenntlich gemacht werden.

 

Abgabesatz (§ 5)

(1) Sofern in dieser Verordnung nichts anderes geregelt ist, beträgt die Lustbarkeitsabgabe bei der Zulassung zur Veranstaltung/Vergnügung aufgrund von Eintrittsgeldern grundsätzlich 25 % des Eintrittsgeldes; 

der Abgabesatz ändert sich auf nachstehende Abgabesätze bei folgenden Veranstaltungen /Lustbarkeiten:

  1. Ausstellungen und Messen - 25 %
  2. Theateraufführungen, Konzerte, Opern, Operetten, Musicals - 25 %
  3. Tanzkunst, Kabarett, Vorträge, Kleinkunst udgl. - 25 %
  4. Dinner- und Kochshows (sofern mit Verköstigung) -  25 %
  5. Volksbelustigungen (Karuselle, Schießbuden, Volksfest mit Messen usw. -  25 %
  6. Varietè-, Zauberei-Shows, Tanz-Shows, Motor-Shows - 25 %
  7. Foto- und Filmvorführungen - 10 %
  8. Schifffahrten mit Musik und/oder Tanz sowie Themenfahrten - 25 %
  9. Paintballveranstaltungen - 25 %
  10. Tanzbelustigungen (z.B. Bälle), Discos, Clubbings, Kostümfeste - 25 %
  11. Stripteasevorführungen, Peep-Shows, Table-Dance und ähnliches inkl. einschlägige Filmvorführungen sowie einschlägige Ausstellungen (z.B. Erotikmessen) - 25 %

(2) Für den Betrieb von Spielapparaten beträgt die Abgabe € 50,00 je Apparat für jeden angefangenen Kalendermonat der Aufstellung; in Betriebsstätten (unabhängig vom Veranstalter) mit mehr als acht solchen Apparaten € 75,00 je Apparat für jeden angefangenen Kalendermonat.

(3) Für den Betrieb von Wett-Terminals beträgt die Abgabe € 50,00 je Apparat für jeden angefangenen Kalendermonat der Aufstellung.

 

Anmeldung (§ 6)

Der abgabepflichtige Unternehmer muss die im Gemeindegebiet entgeltlich durchgeführte Veranstaltung/Vergnügung spätestens drei Werktage vor Beginn bei der Abgabenbehörde anmelden. 

Die Anmeldung muss den genauen Ort und die Zeit (Zeitdauer) sowie die Art der Veranstaltung/Vergnügung bezeichnen; die Abgabenbehörde hat auf Antrag über die Anmeldung eine Bescheinigung auszustellen. 

Der Unternehmer des Betriebs von Spielapparate und von Wett-Terminals hat die Inbetriebnahme drei Werktage vorher der Abgabenbehörde anzumelden; über die Anmeldung ist ebenfalls auf Antrag eine Bescheinigung auszustellen.

Sofern der Unternehmer zusätzliche Spielapparate oder Wettterminals in Betrieb nimmt oder eben solche von der Aufstellung ausnimmt, hat er dies ebenfalls drei Werktage vorher der Abgabenbehörde mitzuteilen.

 

Sicherheitsleistung (§ 7)

... die Behörde kann in begründeten Fällen die Hinterlegung einer Sicherheitsleistung vorschreiben ...

 

Entstehen der Abgabenschuld, Abgabenfälligkeit und Vorschreibung (§ 8 - 9)

(1)  Alle Eintrittskarten müssen

  1. mit fortlaufender Nummer versehen sein und
  2. den Unternehmer, die Zeit, den Ort, die Art der Lustbarkeit und das Eintrittsgeld angeben.
  3. der Behörde bei der Anmeldung zur Kennzeichnung vorgelegt werden
  4. ....

(2)  Nachweis ...

(3-4)  Der Veranstalter hat binnen einer Woche ab Durchführung der Veranstaltung/Vergnügung eine Abrechnung über die entrichteten Eintrittsgelder vorzulegen ...

(5)  Die Abgabenschuld entsteht mit der Entrichtung des Eintrittsgeldes.

(6)  Nach Vorlage der Abrechnung .... hat die Gemeinde die Abgabe bescheidmäßig festzusetzen.

(7)  Die Abgabenschuld ist einen Monat nach Zustellung des Abgabenbescheides an den Abgabenschuldner zur Zahlung fällig und zu entrichten.

 

Abgabenkontrolle (§ 10)

(1)  Der Unternehmer hat die erforderlichen Auskünfte zu erteilen ...

(2)  Die Abgabenbehörde ist berechtigt, die Einhaltungen der Bestimmungen der Lustbarkeitsabgabenordnung zu überwachen ... 

 

Haftung (§ 11)

(der § 11 behandelt die Haftung für die Entrichtung der Abgabe sowie die Geheimhaltungspflicht ...)

 

Inkraft-Treten (§ 12)

(1) Diese Verordnung tritt mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag in Kraft. 

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Lustbarkeitsabgabenordnung der Gemeinde Liebenau vom 11. Dezember 2015 außer Kraft.

 

Der Bürgermeister:
DI August Reichenberger e.h.


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