Kanalgebührenordnung

Zuständig

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Auszug aus der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Liebenau vom 14. Dezember 2017. Die vollständige Kanalgebührenordnung kann am Ende dieser Seite als PDF-Dokument runter geladen werden:

Anmerkung:  Die u.a. Gebührensätze unterliegen einer jährlichen Indexanpassung  und werden vom Gemeinderat alljährlich in der Budgetsitzung am Ende des Jahres jeweils neu festgesetzt bzw. beschlossen. Die in der ursprünglichen Verordnung angeführten Gebührensätze (siehe Download-Link am Ende dieser Seite) sind demnach jene mit Stand Dezember 2017, die aktuellen Gebührensätze entnehmen Sie bitte der jeweiligen aktuellen Gebühren-Kurzübersicht.

 

Kanalgebührenordnung

Anschlussgebühr (§1):

Für den Anschluss von Grundstücken an das gemeindeeigene, öffentliche Kanalnetz der Marktgemeinde Liebenau wird eine Kanalanschlussgebühr erhoben. Gebührenpflichtig ist der Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke, im Fall des Bestehens von Baurechten der Bauberechtigte.

 

Ausmaß der Anschlussgebühr (§ 2):

(1) Die Kanalanschlussgebühr beträgt für bebaute Grundstücke 21,90 Euro pro Quadratmeter (m²) der Bemessungsgrundlage nach Abs. 2, mindestens jedoch 3.290,00 Euro.

(2) Die Bemessungsgrundlage für bebaute Grundstücke bildet bei eingeschoßiger Bebauung die Quadratmeteranzahl der bebauten Grundfläche, bei mehrgeschoßiger Bebauung die Summe der bebauten Fläche der einzelnen Geschoße jener Bauten, die einen unmittelbaren oder mittelbaren Anschluss an das Kanalnetz aufweisen. Bei der Berechnung ist auf die volle Quadratmeteranzahl abzurunden. Dachräume sowie Dach- und Kellergeschoße werden nur in jenem Ausmaß berücksichtigt, als sie für Wohn-, Geschäfts- oder Betriebszwecke benutzbar ausgebaut sind, wobei der Anteil der Stiegenhäuser und Vorräume aliquot berechnet wird.

Mansarden werden nur ab einer Raumhöhe von 1,50 m in die Bemessungsgrundlage miteinbezogen. 

Von der Berechnung ausgenommen sind: 

  • Öllagerräume
  • Holz- und Kohlenlagerräume
  • reine Vorratskeller ohne Wasseranschluss und Abfluss
  • Dachbodenräume

Alle anderen Räume werden in die Berechnung mit einbezogen. 

Bei Kellergesch0ßen wird die gesamte Nutzfläche aller Räume, einschließlich Garagen, der Bemessung zugrunde gelegt. Ausgenommen von der Bemessungsgrundlage sind Lagerräume für fest und flüssige Brennstoffe (max. 2 Räume), sowie ein Kellerraum und Kellergänge mit Stiegenhaus in den Keller. Kellerbars, Saunen, Waschküchen und Hobbyräume zählen zur Bemessungsgrundlage. Der Anschlussgebühr unterliegen auch freistehende, angebaute und Kellergaragen mit ihrer verbauten Fläche. Ebenfalls werden Nebengebäude in die Bemessungsgrundlage einbezogen.

(3) Von der Bemessungsgrundlage sind jedenfalls ausgenommen:

  • Gotteshäuser mit angebauter Leichenhalle ...
  • Loggien, Balkone, Terrassen und Flugdächer - nicht jedoch Wintergärten! ...
  • landwirtschaftlichen Zwecken dienende Objekte (Ställe, Scheunen, Maschinen- und Geräteschuppen usw.), wenn die entstehenden Abwässer in eine Jauchegrube (Verwendung für Düngerzwecke) eingeleitet wird. Werden aus dem Wirtschaftstrakt bzw. aus dem Wirtschaftsgebäude hingegen Abwässer in den Kanal eingeleitet, ist die bebaute Fläche jenes Gebäudes bzw. Wirtschaftsteiles in die volle Bemessungsgrundlage einzubeziehen, von den Abwässern in den Kanal eingeleitet werden (z.B. Milchkammer)  ...

(4)  Für angeschlossene unbebaute Grundstücke ist die Mindestanschlussgebühr gemäß Absatz 1 zu entrichten.

(5)  In allen Fällen, in denen für ein Grundstück mehr als eine Einmündungsstelle in das Kanalnetz geschaffen wird, ist für jede weitere Einmündungsstelle  ein Zuschlag im Ausmaß von 20 % der Mindestanschlussgebühr gemäß Absatz 1 zu entrichten.

(6)  Für nachstehende Kategorien von Objekten werden Abschläge bzw. Zuschläge berechnet:

  • bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, die lt. Einheitswertbescheid der Grundsteuer A zugeordnet sind, wird als Bemessungsgrundlage die Summe der Innenflächen (Nettoflächen) für jene Räumlichkeiten der einzelnen Geschoße herangezogen, deren Lage und Ausstattung eine Bewohnbarkeit ermöglichen bzw. für Wohnzwecke geeignet sind.
  • Bei Gast- und Schankgewerbebetrieben und sonstigen Gewerbebetrieben werden Zu- und Abschläge  für genau definierte Räumlichkeiten festgesetzt (siehe §6  Abs. b) ...
  • für Fleischereibetriebe wird ein Zuschlag für Bedarfseinheiten, die sich aufgrund der durchgeführten Schlachtungen berechnen, hinzugerechnet ...
  • für sämtliche Garagen (ohne Berücksichtigung, in welchen Geschoß sie untergebracht sind und egal ob eingebaut, angebaut oder freistehend) - Abschlag von 50 % von der Verrechnungsfläche ...
  • alle Nebengebäude (egal ob freistehend oder gleichwertig angebaut), unabhängig von der Nutzung, ohne Wasseranschluss und Abfluss - Abschlag 50 % von der Verrechnungsfläche ...
  • alle gewerblichen Zwecken dienende Lagerhallen und Nebengebäude - 80 % Abschlag von der Verrechnungsfläche ...
  • Saalflächen für Veranstaltungszwecke - 80 % Abschlag von der Verrechnungsfläche ...
  • Säle in öffentlichen Gebäuden - 80 % Abschlag von der Verrechnungsfläche ...
  • Kindergärten, Schulen - 30 % Abschlag von der Verrechnungsfläche ...
  • Turnsäle mit Nebenräumen und Lehrmittelzimmer in Schulen:  80 % Abschlag ...
  • Fremdenzimmer (Gästebeherbergung) - 30 % Abschlag ...
  • Tischlereien - 70 % Abschlag von der Verrechnungsfläche der Produktions- und Lagerräume

Sämtliche Bäcker, Lebensmittelgeschäfte, Friseure, Tankstellen, Kfz-Werkstätten (mit oder ohne Waschplatz), Ordinationen von Ärzten, sind von der Abschlagsregelung ausgenommen.

(7)  Bei nachträglicher Abänderung der angeschlossenen Grundstücke ist eine ergänzende Kanalanschlussgebühr zu entrichten ...

(8)  Für Wohnhäuser wird die Gebühr nach § 2 berechnet.

(9)  Für Objekte, in welchen sowohl Wohnungen und Dienststellen von Ämtern untergebracht sind, wird die Gebühr nach § 2 berechnet.

(10)  Für den Anschluss von Hallenbädern wird die Gebühr nach § 2 berechnet.

(11)  Für den Anschluss von Kindergärten und Schulen wird die Gebühr nach § 2 berechnet.

 

Vorauszahlung auf die Wasseranschlussgebühr (3)

(1) Der zum Anschluss an das Kanalnetz verpflichtete Gebührenpflichtige gem. § 1 hat auf die nach dieser Kanalgebührenordnung zu entrichtende Kanalanschlussgebühr eine Vorauszahlung zu leisten. Diese beträgt 80 % jenes Betrages, der unter Zugrundelegung der Verhältnisse im Zeitpunkt der Vorschreibung der Vorauszahlung als Kanalanschlussgebühr zu entrichten wäre.

(2) Die Vorauszahlung ist nach Baubeginn des Kanalnetzes bescheidmäßig vorzuschreiben und ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides fällig ...

(3-4) ...

 

Kanalbenützungsgebühren (§4)

(1)  Der Gebührenpflichtige gem. § 1 hat eine jährliche Kanalbenützungsgebühr von dzt. 3,95 Euro (exkl.) zu entrichten. Diese wird pro Kubikmeter des aus der gemeindeeigenen Wasserversorgungsanlage bezogenen, mittels Zähler gemessenen Wasserverbrauchs ermittelt ...

(2)  Die jährliche Grundgebühr beträgt 60 Euro exkl. (Stand 2018) ...

(3) Die Kanalbenützungsgebühr für Grundstücke, die an die gemeindeeigene Wasserversorgungsanlage nicht oder nur zum Teil angeschlossen sind, wird nach dem durchschnittlichen Wasserbrauch vergleichbarer Grundstücke berechnet bzw. der Einbau eines Wasserzählers vorgeschrieben ...

(4)  Die Kanalbenützungsgebühr für Grundstücke, von denen nur Niederschlagswässer abgeleitet werden, beträgt für je angefangene 500 m² Grundfläche mit einer Entwässerung in das Kanalnetz 21,80 Euro exkl. (Stand 2018) ...

 

Bereitstellungsgebühr (§5)

(1) Für die Bereitstellung des Kanalnetzes wird für angeschlossene, aber unbebaute Grundstücke eine jährliche Kanalbereitstellungsgebühr erhoben ...

(2) Die Bereitstellungsgebühr beträgt einheitlich für alle Grundstücke die jeweils festgelegte jährliche Grundgebühr lt. Kanalgebührenordnung ...

 

Entstehen des Abgabenanspruchs und Fälligkeit (§ 6)

(1) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Kanalanschlussgebühr entsteht mit Ablauf des Monats, in dem die Herstellung des Anschlusses des Grundstückes an das Kanalnetz erfolgt (geleistete Vorauszahlungen werden angerechnet) ...

(2) Die Verpflichtung zur Entrichtung der ergänzenden Kanalanschlussgebühr nach § 2 Abs.5 entsteht mit Vollendung der Rohbauarbeiten bzw. der Änderung des Verwendungszweckes ...

(3) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Bereitstellungsgebühr nach § 5 entsteht mit Ablauf des Monats, in dem die Herstellung des Wasseranschlusses für das Grundstück erfolgt ...

(4) Die Kanalbenützungsgebühr und die Bereitstellungsgebühr sind vierteljährlich (15.2., 15.5., 15.8. und 15.11) jeden Jahres zu entrichten, wobei in den ersten 3 Quartalen eine Pauschalsumme verrechnet wird (Berechnung aufgrund Vorjahresverbrauch) und zum 4. Quartal eine Endabrechnung nach dem tatsächlichen Wasserverbrauch (per 30.9.) erfolgt ...

 

Umsatzsteuer (§7)

Zu den Gebühren wird die gesetzliche Umsatzsteuer hinzugerechnet.

 

Jährliche Anpassung (§ 8)

Die Gebühren können vom Gemeinderat jährlich im Rahmen des Gemeinde-Voranschlages angepasst werden.

 

Inkrafttreten (§ 9)

Die Rechtswirksamkeit dieser Kanalgebührenordnung beginnt mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag. Gleichzeitig tritt die Kanalgebührenordnung vom 15. Dezember 2016 außer Kraft.

 

Der Bürgermeister:
DI August Reichenberger e.h.

 



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