Feuerbeschau in der Gemeinde Liebenau

Detailinformationen zu dem Termin
Termine:
Mo, 19.05.2025
Mo, 26.05.2025
Ort: Gemeindegebiet Liebenau
Datei: Kundmachung der Feuerbeschau im Mai 2025 in der Ortschaft Schöneben (214 KB) - .PNG
Gremium: Bauamt (Gemeindeamt Liebenau)


Feuerbeschau (feuerpolizeiliche Überprüfung) von Objekten in der Gemeinde Liebenau mit Ing. Alfred Gruber von der Brandverhütungsstelle Oberösterreich und dem Bauamt Liebenau (Hennerbichler Egon) sowie dem Kdt. der jeweiligen Freiwilligen Feuerwehr

Die Feuerbeschau findet am 19. und 26. Mai 2025 im Bereich der Ortschaft Schöneben statt. Die genaue Liste der zu beschauenden Objekte ist in der Kundmachung vom 22.4.2025 festgelegt.



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OÖ. FEUER- UND GEFAHRENPOLIZEIGESETZ-NOVELLE 2024:

Die Oö. Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz-Novelle 2024 wurde mit LGBl.Nr. 96/2024 am 14.11.2024 kundgemacht und trat mit 1.12.2024 in Kraft. Anlassgebend für die Novelle war die weitere Liberalisierung der feuerpolizeilichen Überprüfungen. Kern der Änderungen ist die Verlängerung des geltenden Prüfintervalls bis hin zu einem gänzlichen Entfall bei gewissen Wohngebäuden, sofern dies aus brandschutztechnischer Sicht vertretbar ist.


LIBERALISIERUNG DER FEUERPOLIZEILICHEN ÜBERPRÜFUNG VON BESTIMMTEN OBJEKTEN:

  • Die regelmäßige Überprüfung entfällt gänzlich für Gebäude nach § 10 Abs.1 Z.3 Oö. FGPG (ausschließlich Wohnzwecken dienende Gebäude und Nebengebäude sowie vergleichbare Gebäude und Nebengebäude, die überwiegend Wohnzwecken dienen, mit Büros, Kanzleien oder sonstige Nutzungen mit gleichwertiger Gefährdung aus Sicht des Brandschutzes), sofern es sich dabei um Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 (GK1 und KG2) i.S. der Begriffsbestimmungen zu den OIB-Richtlinien handelt (§ 10 Abs. 2a Oö. FGPG).


Änderung des Prüfintervalls bei ausschließlich und überwiegend Wohnzwecken dienenden Wohngebäuden der Gebäudeklasse 3 bis 5

  • Ein Prüfintervall von zehn Jahren gilt bei solchen Gebäuden weiterhin für die Gebäudeteile, die außerhalb der einzelnen Wohnung liegen und der Benützung aller Bewohnerinnen und Bewohner dienen, wie Zu- und Eingänge, Gänge, Gemeinschaftsanlagen und dergleichen (§ 10 Abs.1 Z.3 Oö. FGPG).
  • Die einzelnen Wohnungen sind allerdings zukünftig nur mehr alle 20 Jahre einer feuerpolizeilichen Überprüfung zu unterziehen, und zwar unabhängig von der Anzahl der Wohnungen!


Übersicht der dargestellten Änderungen:

VORAUSSETZUNGENFEUERPOLIZEILICHE ÜBERPRÜFUNG (INTERVALL)
Gebäudeklasse GK 1 und GK 2gänzlicher Entfall
Gebäudeklasse GK 3 bis GK 5 betreffend Gebäudeteile außerhalb der Wohnung, die der Benützung aller Bewohner dienen (z.B. Zu- und Eingänge, Gänge, Gemeinschaftsanlagen, Tiefgaragen usw.)weiterhin alle 10 Jahre
Gebäudeklasse GK 3 bis GK betreffend einzelne Wohnungennur mehr alle 20 Jahre


DEFINITION DER GEBÄUDEKLASSEN LT. OIB-RICHTLINIEN:

Gebäude der Gebäudeklasse 1 (GK1):

Freistehende, an mind. drei Seiten auf eigenem Grund oder von Verkehrsflächen für die Brandbekämpfung von außen zugängliche Gebäude, mit nicht mehr als drei oberirdischen Geschoßen, mit einem Fluchtniveau von nicht mehr als 7,00 m und insgesamt nicht mehr als 400 m² Brutto-Grundfläche der oberirdischen Geschoße, bestehend aus nicht mehr als zwei Wohnungen oder einer Betriebseinheit;


Gebäude der Gebäudeklasse 2 (GK 2):

  • Gebäude mit nicht mehr als drei oberirdischen Geschoßen und mit einem Fluchtniveau von nicht mehr als 7,00 m von insgesamt nicht mehr als 400 m² Brutto-Grundfläche der oberirdischen Geschoße;
  • Reihenhäuser mit nicht mehr als drei oberirdischen Geschoßen und mit einem Fluchtniveau von nicht mehr als 7,00 m, bestehend aus Wohnungen bzw. Betriebseinheiten von jeweils nicht mehr als 400 m² Brutto-Grundfläche der oberirdischen Geschoße;
  • Freistehende, an mind. drei Seiten auf eigenem Grund oder von Verkehrsflächen für die Brandbekämpfung von außen zugängliche Gebäude mit ausschließlicher Wohnnutzung mit nicht mehr als drei oberirdischen Geschoßen und mit einem Fluchtniveau von nicht mehr als 7,0 m von insgesamt nicht mehr als 800 m² Brutto-Grundfläche der oberirdischen Geschoße


Gebäude der Gebäudeklasse 3 (GK 3):

Gebäude mit nicht mehr als drei oberirdischen Geschoßen und mit einem Fluchtniveau von nicht mehr als 7,00 m, die nicht in die Gebäudeklassen 1 oder 2 fallen


Gebäude der Gebäudeklasse 4 (GK 4):

  • Gebäude mit nicht mehr als vier oberirdischen Geschoßen und mit einem Fluchtniveau von nicht mehr als 11 m, bestehend aus mehreren Wohnungen bzw. mehreren Betriebseinheiten von jeweils nicht mehr als 400 m² Nutzfläche der einzelnen Wohnungen bzw. Betriebseinheiten in den oberirdischen Geschoßen;
  • Gebäude mit nicht mehr als vier oberirdischen Geschoßen und mit einem Fluchtniveau von nicht mehr als 11 m, bestehend aus einer Wohnung bzw. einer Betriebseinheit ohne Begrenzung der Brutto-Grundfläche der oberirdischen Geschoße


Gebäude der Gebäudeklasse 5 (GK 5):

Überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene Bauwerke, die von Personen betreten werden können.