Das neue OÖ Hundehaltegesetz 2024 im Überblick ...

Symbolbild Hund und Hundehalter


Rechtliche Grundlagen:
Oö. Hundehaltegesetz 2024 - Oö. HHG 2024, LGBl.Nr. 84/2024
Oö. Hundehalteverordnung 2024 - Oö. HHVO 2024, LGBl.Nr. 101/2024


Mit 1. Dezember 2024 trat das neue Hundehaltegesetz in Oberösterreich in Kraft. Mit diesem Gesetz setzt die Landesregierung auf mehr Sicherheit und Verantwortungsbewusstsein im Umgang mit Hunden im öffentlichen Raum.

Das Gesetz bringt wichtige Änderungen, wie die Einführung einer Maulkorb- und Leinenpflicht für bestimmte Hunderassen, neue Schulungspflichten für Hundehalter und eine klare Definition für „große Hunde“ und „spezielle Rassen“. Primäres Ziel ist es, durch diese Maßnahmen eine harmonische und sichere Beziehung zwischen Hund und Mensch zu fördern.


Hirner SilviaAuf dieser Seite finden Sie alle relevanten Informationen zu den neuen Bestimmungen. Wir bitten alle Hundebesitzer, sich mit den Änderungen vertraut zu machen und bedanken uns für Ihre Mithilfe bei der Umsetzung der neuen Regelungen. Gemeinsam tragen wir so zur Sicherheit und zum Wohlbefinden in unserer Gemeinde bei. Denn jede ordentliche Hundehaltung beginnt beim Hundehalter!

DAS OÖ HUNDEHALTEGESETZ 2024

Eine Zusammenfassung unserer Sachbearbeiterin Silvia Hirner    (Tel. 8111-12 | s.hirner@liebenau.at)



BESTEHENDE HUNDEBESITZER

Für bestehende Hundebesitzer ändert sich relativ wenig. Das neue Gesetz gilt ab dem 1. Dezember 2024 für neu angeschaffte Hunde bzw. nach einem Halterwechsel. Eine Ausnahme bilden jedoch Hunde spezieller Rassen (siehe unten).

NACHWEISE UND BESCHEIDE

Bestehende Sachkundenachweise und nach dem Oö. Hundehaltegesetz 2002 erlassene Bescheide, etwa bei auffälligen Hunden, gelten auch nach dem neuen Hundehaltegesetz.

HUNDEANMELDUNG - VORAUSSETZUNGEN

  • ab 16 Jahren möglich
  • der Hund muss in der Hauptwohnsitzgemeinde gemeldet werden
  • ein 12 Wochen alter Hund muss binnen 5 Werkstagen, ab Beginn der Haltung, bei der Gemeinde angemeldet werden

ANMELDUNG VON HUNDEN - WAS WIRD BENÖTIGT ?

  • Name, Geburtsdatum und Adresse des Halters
  • Sachkundenachweis - VOR Beginn der Hundehaltung zu absolvieren!
  • Nachweis einer Haftpflichtversicherung - Mindestdeckungssumme € 725.000,00
  • Registrierungsbestätigung Heimtierdatenbank (Animaldata, PetCard)
  • Name, Rasse, Farbe, Geschlecht und Alter des Hundes (Hundepass mit Chip-Nummer)
  • Name und Adresse jener Person, die den Hund zuletzt gehalten hat (voriger Halter oder Züchter)
  • Verwendung (Jagdhund, Wachhund, sonstige Verwendung)
  • Beginn der Hundehaltung
  • sonstige Nachweise (z.B. tierärztliche Bestätigung über Größe und Gewicht des mind. 12 Monate alten Hundes, Alltagstauglichkeitsprüfung, Bestätigung Begleithundeprüfung, Brauchbarkeitsprüfung, verhaltensmedizinische Evaluierung ...)

ABMELDUNG VON HUNDEN

Die Beendigung der Hundehaltung ist binnen einer Woche an die Gemeinde zu melden.

HUNDEABGABE 

Die Hundeabgabe an die Gemeinde beträgt jährlich:

  • €  50,00  pro Hund
  • €  30,00 pro Wachhund

HUNDEMARKE

Die Hundemarke wird durch die Gemeinde Liebenau ausgegeben und kostet € 4,00.

Die Hundemarkenpflicht besteht in der Gemeinde Liebenau trotz Registrierungspflicht (Chip).

HUNDEHALTUNG  - ALLGEMEINE REGELN

Der Hund ist so zu verwahren, zu halten und zu führen, dass

  • Menschen und Tiere nicht gefährdet werden,
  • Menschen und Tiere nicht über ein zumutbares Maß belästigt werden,
  • der Hund an öffentlichen Orten oder "fremden" Grundstücken NICHT unbeaufsichtigt herumlaufen kann

  • Die Exkremente eines Hundes müssen an öffentlichen Orten und im Ortsgebiet beseitigt und ordnungsgemäß entsorgt werden.
  • Alle Hunde müssen an öffentlichen Orten und im Ortsgebiet an der Leine ODER mit Maulkorb geführt werden.
  • Auffällige Hunde und Hunde "spezieller Rassen" (Definition siehe unten) sind an öffentlichen Orten und im Ortsgebiet an der Leine UND mit Maulkorb zu führen.

"KLEINE" HUNDE

Für kleine Hunde (unter 40 cm Widerristhöhe oder unter 20 kg Gewicht) ist NUR der Sachkundenachweis erforderlich.

"GROSSE HUNDE" - 40/20-REGEL  >  ALLTAGTAUGLICHKEITSPRÜFUNG

bildliche Definition Widerristhöhe HundDefinition: Hunde mit mehr als 20 kg Gewicht oder mehr als 40 cm Widerristhöhe gelten als große Hunde (siehe Bild)

Erforderliche Ausbildungen:

  • Sachkundenachweis
  • Alltagtauglichkeitsprüfung

Die Alltagtauglichkeitsprüfung muss spätestens bis zum 18. Lebensmonat des Hundes absolviert und der Nachweis hierüber der Gemeinde vorgelegt werden. Wird dies nicht fristgerecht eingehalten, gilt der Hund automatisch als "auffällig".

Ab dem 12. Lebensmonat muss der Gemeinde eine tierzärtliche Bestätigung über das Gewicht und die Größe des Tieres vorgelegt werden.

Eine Person darf nicht mehr als zwei "große Hunde" gleichzeitig führen.

"AUFFÄLLIGE HUNDE" - ZUSATZAUSBILDUNG

Ein Hund ist "auffällig" wenn:

  • die Alltagtauglichkeitsprüfung nicht fristgerecht (bis zum 18. Lebensmonat des Hundes) erbracht wird,
  • bei einem "Vorfall", ohne dass der Hund provoziert wurde (hetzen, bedrohliches Anspringen, Verletzungen bei Mensch oder Tier)

Erforderlich für "auffällige" Hunde:

  • Sachkundenachweis
  • Alltagtauglichkeitsprüfung
  • verhaltensmedizinische Evaluierung (durchgeführt von einem Tierarzt mit einer Sonderausbildung)
  • Zusatzausbildung (besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil) - damit wird eine tierschutzgerechte und gefahrlose Haltung sichergestellt

Für "auffällige" Hunde gilt grundsätzlich Leinen- und Maulkorbpflicht an öffentlichen Orten

Die Gemeinde kann bei positivem Befund einer verhaltensmedizinischen Evaluierung (nicht älter als drei Monate) eine Befreiung von der Leinen- und Maulkorbpflicht aussprechen.

Jene Person, die den Hund führt, muss den Bescheid mitführen und vorweisen können.

"SPEZIELLE RASSEN"

Darunter fallen folgende Hunderassen, unabhängig von ihrer tatsächlichen Größe und Gewicht:

  • Bullterrier
  • American Staffordshire Terrier
  • Staffordshire Bullterrier
  • Dogo Argention
  • American Pit-Bull
  • Tosa Inu
  • und deren Kreuzungen untereinander

Zwingend notwendig:

  • Sachkundenachweis
  • Alltagtauglichkeitsprüfung (gilt unabhängig von Größe und Gewicht)

Für diese Hunde "spezieller Rassen" gilt grundsätzlich ab dem 12. Lebensmonat eine Leinen- und Maulkorbpflicht an öffentlichen Orten.

Die Gemeinde kann bei positivem Befund einer verhaltensmedizinischen Evaluierung (nicht älter als drei Monate) eine Befreiung von der Leinen- und Maulkorbpflicht aussprechen.

Jene Person, die den Hund führt, muss den Bescheid mitführen und vorweisen können.

ZUSTÄNDIGKEITEN

Für Fragen rund um dieses Thema steht das Bürgerservice der Marktgemeinde Liebenau gerne zur Verfügung. 

Ansprechpartnerinnen:  Silvia Hirner, Tel. (07953) 8111-12 | s.hirner@liebenau.at  sowie Julia König, Tel. (8111-15) | j.koenig@liebenau.at






12.12.2024