KM - Verordnung der oö Landesregierung betr. Europaschutzgebiet "Wiesengebiete im Freiwald und Weinsberger Wald" samt Landschaftspflegeplan für "Wiesengebiete im Mühlviertel"

Aushängezeitraum: 02.05.2024 - 17.06.2024

Entwurf der Verordnung der oö. Landesregierung, mit der die "Wiesengebiete im Freiwald und Weinsberger Wald", teilweise im Gemeindegebiet der Marktgemeinde Liebenau gelegen, als Europaschutzgebiet bezeichnet werden und mit der ein Landschaftspflegeplan für das Gebiet "Wiesengebiete im Mühlviertel" erlassen wird - BEGUTACHTUNGSVERFAHREN

Die Abteilung Naturschutz des Amtes der oö. Landesregierung hat einen Entwurf der o.a. Verordnung samt planlicher Darstellung und die erläuternden Bemerkungen hierzu übermittelt. Hiermit wird verlautbart, dass alle Unterlagen in der Zeit vom 06.05.2024 bis 17.06.2024 bei der Gemeinde zur allgemeinen Einsicht aufgelegt bzw. in elektronischer Form zur Einsicht bereitgehalten werden.

Die betroffenen Grundeigentümerinnen sowie Grundeigentümer haben die Möglichkeit, innerhalb der oben genannten Auflegungs- bzw. Einsichtnahmefrist schriftlich oder mündlich zum Entwurf der Verordnung Stellung zu nehmen. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 36 Abs. 4 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (im Folgenden kurz: Oö. NSchG 2001) vom Beginn der Auflegungs- bzw. Einsichtnahmefrist an bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung keine Maßnahmen durchgeführt werden dürfen, durch die die Voraussetzungen der Erklärung des Gebietes zum Schutzgebiet beeinträchtigt werden können. Nicht unter dieses Verbot fallen Maßnahmen im Rahmen der bisher geübten zeitgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung. Das Verbot tritt außer Kraft, wenn die Verordnung nicht innerhalb eines Jahres nach dem Beginn der Auflegungs- bzw. Einsichtnahmefrist erlassen wurde.

Gemäß § 37 Oö. NSchG 2001 hat die Grundeigentümerin bzw. der Grundeigentümer gegenüber dem Land Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, wenn die Verordnung eine erhebliche Ertragsminderung eines Grundstückes oder eine erhebliche Erschwerung der bisherigen Wirtschaftsführung zur Folge hat. Dieser Anspruch ist, sofern eine gütliche Einigung nicht zustande kommt, bei sonstigem Verlust binnen drei Jahren nach Rechtskraft eines abweisenden Bescheides gemäß § 24 Abs. 3 leg cit bei der Oö. Landesregierung geltend zu machen.


Der Verordnungsentwurf ist im o.a. Auflagezeitraum außerdem zusammen mit der planlichen Darstellung im Begutachtungszeitraum auch auf der Landeshomepage (www.land-oberoesterreich.gv.at) unter "Politik - Recht - Begutachtungsentwürfe - Begutachtungsentwürfe von Landesverordnungen" im Internet abrufbar.


Der Bürgermeister
DI(FH) August Reichenberger e.h.


KM Verordnungsentwurf oö. Landesregierung (800 KB) - .PDF

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